Mini GmbH - Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)



Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die auch „Mini-GmbH" oder „Ein-Euro-GmbH" genannt wird, ist in Deutschland im Zuge der Reform des Rechts der GmbH durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) als existenzgründerfreundliche Variante der herkömmlichen GmbH eingeführt worden (§ 5a GmbHG). Das GmbH-Gesetz enthält jetzt besondere Regelungen zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie Regelungen, die sowohl die klassische GmbH als auch die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) betreffen. Wie die klassische GmbH ist auch die UG (haftungsbeschränkt) eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtsperson, die aber erst durch Eintragung in das Handelsregister entsteht. Das Gesetz trat zum 1. November 2008 in Kraft. Hintergrund der Rechtsänderung ist u.a. der Wettbewerbsdruck, der durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit von Auslandsgesellschaften und die dadurch immer stärkere Verbreitung der englischen Limited in Deutschland entstanden war. Das GmbH-Gesetz lässt nunmehr zu, dass eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Kapital von mindestens 1 € gegründet werden kann. Die Anmeldung einer solchen Gesellschaft zum Handelsregister kann jedoch erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht zulässig. Auch muss mindestens ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden. Dadurch soll gesichert werden, dass eine mit einem sehr geringen Stammkapital gegründete UG (haftungsbeschränkt) eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Im Rechtsverkehr darf die Unternehmergesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" auftreten. Eine Abkürzung des Zusatzes haftungsbeschränkt ist aus Klarstellungsgründen jedoch nicht zulässig. Eine notarielle Beurkundung der UG (haftungsbeschränkt) ist erforderlich, aber verursacht beim vereinfachten Verfahren mit höchstens drei Gesellschaftern nur Notarkosten von nur ca. 20 € (statt ca. 300 € bei der klassischen GmbH), sofern man das Musterprotokoll gemäß Anlage zum GmbH-Gesetz verwendet (§ 41d KostO). Hinzu kommen die Kosten für die Eintragung beim Handelsregister sowie die Kosten für die zwingend vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung. erst zum dritten Quartal 2008, aber sie kommt.

 

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