Mini GmbH - Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die auch
„Mini-GmbH" oder „Ein-Euro-GmbH" genannt wird, ist in Deutschland im Zuge der Reform des Rechts der
GmbH durch das Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG) als existenzgründerfreundliche Variante der
herkömmlichen GmbH eingeführt worden (§ 5a GmbHG).
Das GmbH-Gesetz enthält jetzt besondere Regelungen zur Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) sowie Regelungen, die sowohl die klassische GmbH als auch
die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) betreffen. Wie die klassische
GmbH ist auch die UG (haftungsbeschränkt) eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtsperson,
die aber erst durch Eintragung in das Handelsregister
entsteht. Das Gesetz trat zum 1. November 2008 in Kraft.Hintergrund der Rechtsänderung ist u.a. der Wettbewerbsdruck, der durch die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit von
Auslandsgesellschaften und die dadurch immer stärkere Verbreitung der
englischen Limited in Deutschland entstanden
war.
Das GmbH-Gesetz lässt nunmehr zu, dass eine Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) mit einem Kapital von mindestens 1 € gegründet werden
kann. Die Anmeldung einer solchen Gesellschaft zum Handelsregister
kann jedoch erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt
ist. Sacheinlagen
sind bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht zulässig. Auch
muss mindestens ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt
werden. Dadurch soll gesichert werden, dass eine mit einem sehr geringen
Stammkapital gegründete UG (haftungsbeschränkt) eine höhere
Eigenkapitalausstattung erreicht. Im Rechtsverkehr darf die
Unternehmergesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" auftreten. Eine Abkürzung
des Zusatzes haftungsbeschränkt ist aus Klarstellungsgründen jedoch nicht
zulässig. Eine notarielle Beurkundung der UG (haftungsbeschränkt) ist
erforderlich, aber verursacht beim vereinfachten Verfahren mit höchstens drei
Gesellschaftern nur Notarkosten von nur ca. 20 € (statt ca. 300 € bei
der klassischen GmbH), sofern man das Musterprotokoll gemäß Anlage zum
GmbH-Gesetz verwendet (§ 41d KostO).
Hinzu kommen die Kosten für die Eintragung beim Handelsregister sowie die
Kosten für die zwingend vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung.
erst zum dritten Quartal 2008, aber sie kommt.
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Gesetze auch in vielen anderen Staaten Europas durch die
EU-Harmonisierung ähnlich sind, so können im Einzelfall doch
gravierende Unterschiede vorliegen.