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Gründungszuschuss
Voraussetzungen der Förderung
Voraussetzungen des Gründungszuschusses sind gemäß § 57 SGB III:
• Der Existenzgründer hat noch einen mindestens 90 Tage dauernden Anspruch auf das Arbeitslosengeld
• Der Existenzgründer hatte bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bzw. er war in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig.
• Die Tragfähigkeit der Existenzgründung wird durch eine fachkundige Stelle bestätigt.
• Der Existenzgründer kann die zur Ausübung der Selbstständigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen.
• Der Gründungszuschuss wurde vor der Aufnahme der Existenzgründung bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt.
Die zur Ausübung der Selbstständigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kann der Existenzgründer u.a. durch Qualifikationsnachweise oder seine berufliche Tätigkeit nachweisen. Hat die Arbeitsagentur Zweifel, so kann sie die Teilnahme an einer Eignungsprüfung oder weiteren Qualifizierungsmaßnahmen verlangen.
Seit dem 01.08.2006 gibt es den Gründungszuschuss. Vorher kannten wir das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG).
Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit (ALG I) beenden und eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen, haben die Möglichkeit den Gründungszuschuss zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der sozialen Sicherung zu beantragen. Es besteht ein Anspruch auf den Gründungszuschuss.
Der Gründungszuschuss besteht aus zwei Phasen. Für die Beantragung der zweiten Phase ist der „Antrag auf Weitergewährung eines Gründungszuschusses” zu stellen. Auf die Weitergewährung besteht kein Rechtsanspruch.
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