Feb 2012 - "Eigungstest beim Gründerzuschuss": von der IHK Rhein-Neckar sind zwei Tests
                zur Vorbereitung im Gründungsprozess online

Gründungszuschuss

Was ist damit gemeint?

Für viele Unternehmensgründer ist der seit 2006 angebotene Gründungszuschuss ein Segen, weil damit neun Monate lang die wesentlichen Kosten der privaten Haushaltsführung abgedeckt werden können. Weitere sechs Monate lang wird dann noch eine niedrigere Pauschale pro Monat gewährt. Da bei Unternehmensgründungen zum Beginn nicht damit zu rechnen ist, dass ab dem ersten Monat für den Lebensunterhalt ausreichende Erträge erwirtschaftet werden, unterstützt der Gründungszuschuss vielen Menschen bei dem Weg in die Selbstständigkeit.

Für manche Gründer ist der Gründungszuschuss allerdings ein Fluch, weil er den Blick auf die Notwendigkeit mit dem eigenen unternehmerischen Vorhaben Geld verdienen zu müssen, verschleiert. Sobald dann nach neun Monaten die Zahlungen auf den niedrigeren Satz reduziert werden, kommt der Unternehmensgründer dann schnell in Liquiditätsprobleme. Er ist weiterhin ein Fluch, weil die Bürokratie, aufgrund des noch notwendig vorhandenen Mindestanspruchs auf Arbeitslosengeld, den Gründer oftmals zu einem zu frühen Zeitpunkt zum Markteintritt zwingt.

Entscheidend für den Erfolg von Gründungsvorhaben ist sowohl die Entscheidung, ob das Vorhaben überhaupt marktfähig ist, als auch - bei positiver Entscheidung für das Vorhaben - ein gut geplanter, vorbereiteter und disziplinierter Markteintritt. Dies ist notwendig, um von Anfang an Kunden akquirieren zu können und damit, die für den Bestand des Unternehmens notwendigen Gewinne, nachhaltig erwirtschaften werden können.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Meinung mancher Gründer dass mit der Bewilligung des Gründungszuschusses die Gründung fast „durch“ ist. Dies ist aber nur eine Etappe von vielen. Deshalb ist es wichtig, sich parallel zum Beantragungsverfahren mit den weiteren notwendigen Themen zur Gründungsvorbereitung und –umsetzung zu beschäftigen. Der Schwerpunkt sollte hier auf die Erarbeitung des Unternehmenskonzepts liegen. Erst nach der Entscheidung für das Vorhaben wird dieses in einen „bankfähigen“ Businessplan verdichtet.

Fördervoraussetzungen (Stand: März 2011)

  • Arbeitslose (ausschließlich Bezieher von Arbeitslosengeld), die durch Aufnahme einer selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
  • Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss der Antragsteller die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind. Damit wird ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit nicht gefördert.
  • Eine Sonderregelung gilt bei eigener Kündigung: Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten über einen Zeitraum von zwölf Wochen keine Förderung. Diese Zeit entspricht normalerweise der Sperrzeit für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch freiwillige Arbeitsaufgabe selbst herbeiführen. Der Zuschuss wird in diesem Fall nach Ablauf der zwölf Wochen für die reguläre Förderdauer gezahlt.
  • Die Person muss einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) haben und bei Aufnahme der Selbständigkeit muss dieser Anspruch noch mindestens 90 Tage währen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II steht als Unterstützung weiterhin ausschließlich das Förderinstrument des Einstiegsgeldes für maximal 24 Monate nach Ermessen des Jobcenters zur Verfügung.
  • Die aufzunehmende Tätigkeit muss sowohl selbständig, als auch hauptberuflich ausgeübt werden. Damit werden nur Gründungen gefördert, die einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen. Nebentätigkeiten (auch versicherungspflichtig) sind erlaubt, solange deren Zeitumfang nicht den zeitlichen Umfang der Selbständigkeit überschreitet.
  • Die Existenzgründung soll die antragstellende Person aus der Arbeitslosigkeit führen und langfristig eine ausreichende Erwerbsgrundlage schaffen. Die Tragfähigkeit des Existenzgründungskonzeptes ist - wie bisher auch - durch die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu bescheinigen.
  • Darüber hinaus muss der Gründer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seine persönliche und fachliche Eignung darlegen, damit diese den Zuschuss gewährt. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Arbeitsagentur auf einer Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen. Diese können in so genannten Profilings oder Existenzgründerkursen bestehen.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits früher eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III gewährt wurde und nach Beendigung dieser Förderung keine 24 Monate vergangen sind. Zudem erlischt der Anspruch ab dem Monat, in dem Gründer das 65. Lebensjahr vollendet.

Vorbereitung und Antragstellung (Stand: März 2011)

Der Antrag ist vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit auf amtlichem Vordruck zu stellen. Eine fachkundige Stelle hat das Gründungsvorhaben zu begutachten und die Tragfähigkeit zu bescheinigen. Dafür kommen insbesondere die Existenzgründungsberater in Frage:

  • Steuerberater und Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer
  • Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer
  • Berufsverbände und Kammern
  • Kreditinstitut und Gründerzentren

Für die Überprüfung und Stellungnahme wird ein Geschäftsplan benötigt, der aus folgenden Unterlagen bestehen sollte:

  • Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens
  • Lebenslauf
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt oder beim Gewerbeamt (für gewerbliche Berufe)

Sollte im Vorfeld eine geförderte oder ungeförderte selbständige Tätigkeit aufgegeben worden sein, so ist die Aufgabe zu begründen.

Förderdauer und Förderhöhe (Stand: März 2011)

  • Die Dauer der Förderung durch den Gründungszuschuss beträgt maximal 15 Monate, wird auch über das reguläre Ende des Arbeitslosengeldanspruches gezahlt und umfasst zwei Phasen:
  • In den ersten neun Monaten erhalten die Existenzgründer zur Sicherung des Lebensunterhaltes einen Zuschuss in der Höhe ihres individuellen zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes. Zusätzlich erhalten sie - statt eines bisherigen prozentualen Aufschlags - eine Pauschale in Höhe von monatlich 300 Euro, die für die soziale Absicherung verwendet werden soll. Diese Pauschale soll den Gründern die Möglichkeit geben, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen zu versichern. Während dieser ersten Phase besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • In der zweiten Phase der Förderung wird dann - nach erneuter Prüfung der hauptberuflichen Geschäftstätigkeit als Ermessensleistung durch die Agentur für Arbeit - für weitere sechs Monate nur noch die Pauschale von monatlich 300 Euro gezahlt. Auf die Förderung der zweiten Phase besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt und dies vom Gründer belegt wird.

Alternativen

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